Katholische Gemeinden anderer Muttersprache in der Bundesrepublik Deutschland

von: Cristina Fernandez Molina, Cristina Fernandez Molina

Frank & Timme, 2005

ISBN: 9783865960160 , 538 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 29,99 EUR

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Katholische Gemeinden anderer Muttersprache in der Bundesrepublik Deutschland


 

2 Die Situation von Migranten und Flüchtlingen in der EG/EU (S. 22-23)

2.1 Völkerrechtliche vertragliche Grundlagen

Zu Beginn der Darstellung der staatlichen Vorgaben für die Migrantenpastoral der Katholischen Kirche sollen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen auf europäischer Ebene dargestellt werden. Sie bilden einen Maßstab für die nationale Gesetzgebung derjenigen (EU-)Länder, die diese völkerrechtlichen Verträge ratifiziert haben. Des Weiteren wird der Weg zur Vergemeinschaftung der Asyl- und Migrationspolitik in der EU kurz dargestellt: Im Amsterdamer Vertrag haben sich die EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Der politischen europäischen Ebene zugeordnet, erfolgt die Darstellung der Organisation der christlichen Kirchen für die Migrantenarbeit in Europa.

2.1.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention

Eine hohe Bedeutung für die rechtliche Stellung von Migranten, vor allem derjeniger, die aus nicht zur EU gehörigen Drittstaaten stammen, ist der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 zuzumessen. Ratifiziert wurde die Menschenrechtskonvention bis heute von allen EU-Mitgliedsstaaten, d. h., auch von der Bundesrepublik Deutschland.4 Mit der Unterzeichnung haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, das ihnen durch das allgemeine Völkerrecht zustehende Kontrollrecht hinsichtlich der Ein- und Ausreise Fremder in bzw. aus ihrem Hoheitsgebiet in den Schranken der EMRK auszuüben. Nicht zuletzt dadurch hat die Europäische Menschenrechtskonvention an Relevanz gewonnen, dass zu ihrer Durchsetzung entsprechende Organe geschaffen wurden: die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Diese wurden vor wenigen Jahren in ein einheitliches Organ verschmolzen, dem neuen ständigen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.5 Vor dem Europäischen Gerichtshof kann nicht nur jeder Vertragsstaat eine sogenannte Staatenbeschwerde nach Art.

33 EMRK einleiten, sondern auch jede natürliche Person oder nichtstaatliche Organisation hat die Möglichkeit der Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK. Die EMRK garantiert grundlegende Menschenrechte.7 Das Recht von Migranten auf Familiennachzug, das von der Katholischen Kirche vertreten wird, kann sich auf Art. 8 und Art. 14 EMRK berufen.8 Nach Art. 8 Ab 1 EMRK fällt unter die schutzwürdigen Menschenrechte das Privat- und das Familienleben, auf dessen Achtung ein Anspruch besteht. Die Einschränkung dieses Menschenrechtes auf Privat- und Familienleben ist nach Art. 8 Ab 2 EMRK nur unter bestimmten Voraussetzungen legitim: Diese muss durch ein Gesetz des betreffenden demokratischen Staates legitimiert und ein notwendiges Mittel sein, um Güter des staatlichen und öffentlichen Interesses zu schützen. Die EMRK gibt zwar einem Ausländer kein Recht zu Einreise und Aufenthalt, sie schützt auch nicht vor Ausweisung oder Abschiebung aus dem Gebiet eines Vertragsstaates. Aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde Maßnahmen, die in der Kompetenz des souveränen Staates liegen, können aber daraufhin überprüft werden, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.

Art. 14 EMRK normiert ein Diskriminierungsverbot. Demnach stehen die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten allen Menschen zu und zwar ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status. Das bisher noch geltende deutsche Ausländergesetz (AuslG) enthält in § 53 eine Anlehnung an Art. 3 EMRK: Bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben und Freiheit wird bloßer Abschiebungsschutz gewährt.