Die Aufhebung des Bankgeheimnisses

von: Matthias Milewski

Frank & Timme, 2005

ISBN: 9783865960023 , 113 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 17,99 EUR

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Die Aufhebung des Bankgeheimnisses


 

b) Gegenstand des Bankgeheimnisses (S. 8-9)

Den Gegenstand des Bankgeheimnisses bestimmen in ihrem Inhalt und Umfang zwei Aspekte. Zum einen ist der Wille des Kunden in Betracht zu ziehen und zum anderen der innere Zusammenhang der geheimzuhaltenden Tatsachen mit der Geschäftsverbindung.

aa) Geheimnisherr

Nach der Rechtsprechung umfasst das Bankgeheimnis alle „Tatsachen, die der Kunde geheim zu halten wünscht". Danach ist zunächst der wirkliche Wille des Kunden zu betrachten. Dabei ist unerheblich, ob der Wunsch des Kunden zur Geheimhaltung seitens der Bank seinem objektiven Interesse entspricht. Maßgeblich ist nur, was dem Willen des Kunden entspricht.

In vielen Fällen ist es für die Bank schwierig, den wirklichen Willen des Kunden festzustellen. Daher ist es notwendig, den mutmaßlichen Willen des Kunden in Betracht zu ziehen.Ist dieser nicht zu ermitteln, so stellt sich subsidiär das objektive Interesse des Kunden zur Bestimmung des Bankgeheimnisses zur Verfügung. Prinzipiell spricht eine Vermutung dafür, dass der Kunde alles, was sei ne Geschäftsbeziehung mit der Bank anbelangt, geheim halten möchte. Dabei sind unter „Geschäftsbeziehung" alle Formen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit dem Kunden zu verstehen.

Die Geheimhaltungspflicht der Kreditinstitute erstreckt sich dabei auf Kontakte vorvertraglicher Art, auf geheim zu haltende Tatsachen und Werturteile des Kunden, sowie auf Familienangehörige und Geschäftspartner. Offenkundige oder allgemein bekannte Tatsachen, die die Bank nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung des Kunden in Erfahrung gebracht hat, unterliegen nicht der vertrauensrechtlichen Haftung.

Die Kenntnisnahme der Bank erfolgte nicht unter Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses. Das Bankgeheimnis ist gegenüber jedem Dritten zu wahren. Rechtfertigungsgründe für eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses bei berechtigtem Interesse eines Dritten bestehen nicht. Dies gilt analog für Ehegatten. Verstirbt der Kunde, so ist der Erbe der neue Geheimnisherr.

bb) Geheimhaltungsverpflichteter

Das Kreditinstitut, als Träger der Geheimhaltungspflicht, mit dem der Kunde in einer Geschäftsbeziehung steht, ist zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Der Personenkreis umfasst diejenigen, die direkt gegenüber dem Verbraucher aus der Geschäftsbeziehung verpflichtet sind. Unerheblich ist, ob der Betroffene die Information unmittelbar im Zusammenhang oder innerhalb der Bank in Erfahrung gebracht hat. Geheimhaltungsverpflichtete sind dabei Inhaber bzw. Organe des Instituts (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat etc.) sowie die Mitglieder sonstiger Gremien (Kreditausschuss, Beirat etc.).