Ethik-Standards für die Kommunalverwaltung: Möglichkeiten zur Lösung von Konflikten zwischen Legalität und Legitimität

von: Klaus Malkmus

Diplomica Verlag GmbH, 2011

ISBN: 9783842802933 , 80 Seiten

Format: PDF, ePUB, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 19,99 EUR

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Ethik-Standards für die Kommunalverwaltung: Möglichkeiten zur Lösung von Konflikten zwischen Legalität und Legitimität


 

Textprobe: Kapitel 3.1, Das Verhältnis zwischen Recht und Moral: Bevor auf mögliche Konflikte zwischen Legalität und (moralischer) Legitimität eingegangen wird, ist es erforderlich, das Verhältnis zwischen Recht und Moral zu klären. Art. 4 Abs. 1 GG sieht die Gewissensfreiheit vor. Das bedeutet, dass im Regelfall niemand aufgrund seines Gewissens belangt werden kann. Somit ist bereits in der deutschen Verfassung eine Trennung von Recht und Moral verankert. Recht hat den gesellschaftlichen Frieden, das Gemeinwohl und den Schutz der Freiheitsräume der Menschen zum Ziel. Zur Durchsetzung dieser Ziele kann sich das Recht dem Zwang bedienen. Moral hingegen beschäftigt sich mit dem Guten. Jemanden zu ethisch richtigem Handeln zu zwingen ist mit Moral nicht vereinbar. Darüber hinaus kann man von einem 'zuviel' oder 'zuwenig' an Rechten sprechen, mit diesen Begriffen lässt sich jedoch Moral nicht messen. Auch sind nicht alle Moralvorstellungen positiviert, so z.B. der Kannibalismus. Folglich kann festgestellt werden, dass Recht und Moral zumindest nicht deckungsgleich sind. Dennoch gibt es Überschneidungen: Sowohl Recht als auch Moral orientieren sich an Wertvorstellungen und haben das Ziel, menschliches Verhalten zu leiten. Ein Teil der moralischen Wertvorstellungen wurde in geschriebenes Recht umgesetzt. In liberalen Verfassungsstaaten wird jedoch lediglich ein 'ethisches Minimum' durch Recht geschützt. Beispielhaft für die Umsetzung moralischer Vorstellungen in Recht kann die Regelung zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften bei Wucher genannt werden. Es wird diskutiert, ob Recht sittenbildend wirkt (z.B. im Bereich des Umweltrechts). Dies würde einen weiteren Zusammenhang zwischen Recht und Moral darstellen. Die Frage, ob eine hierarchische bzw. abhängige Beziehung zwischen Recht und Moral und somit auch zwischen Legalität und Legitimität existiert, ist hingegen ungelöst. Die rechtspositivistische Auffassung geht von einer Trennung von Recht und Moral aus. Andere Theorien hingegen stellen eine Verbindung zwischen Recht und Moral her, wie z.B. die des Naturrechts, die eine dem Recht vorausgehende und normierende Ordnung annimmt. Man kann zusammenfassend feststellen, dass es sich bei Recht und Moral um unterschiedliche normative Systeme handelt, die Überschneidungen aufweisen, deren Beziehung und Abhängigkeit zueinander jedoch strittig ist. Es besteht folglich die Möglichkeit, Recht und Moral miteinander zu vergleichen. Der Vergleich von Recht und Moral: 'Zwischen dem geschriebenen Gesetz, der dementsprechend legalen Handlung und den jeweiligen Vorstellungen über Gerechtigkeit können Spannungen auftreten, die Fragen nach der Legitimität (d.h. der inhaltlichen Rechtmäßigkeit) dieser Handlung aufwerfen.'. Auch der Staatsrechtler Carl Schmitt wies darauf hin, dass Diskrepanzen zwischen Legalität und Legitimität existieren. Wenn man Recht und Moral miteinander vergleichen möchte, muss man das Objekt des Vergleichs festlegen. Im Hinblick auf Recht und Moral können mindestens folgende Objekte unterschieden werden: Normen, Handlungsweisen, (Einzel-)Handlungen. Die erste Möglichkeit des Vergleichs ist die der Gegenüberstellung rechtlicher Normen (wie z.B. Verfassung, Gesetze, Verordnungen) und moralischer Normen. Ein Ergebnis des Vergleichs kann z.B. sein, dass materielles Recht in seiner Gesamtheit amoralisch, das heißt illegitim ist. Man denke hierbei an das Blutschutzgesetz des Dritten Reiches. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Bewertung von Handlungsweisen im Hinblick auf Legalität und Legitimität. Unter einer Handlungsweise versteht man - unter Einbeziehung von Unterlassungsweisen - einen 'Ereignistyp, der von verschiedenen Personen zu verschiedenen Zeiten oder an verschiedenen Orten vollzogen werden kann.'. Beispiele für Handlungsweisen sind Lachen, Lügen, Kannibalismus oder Töten. Die Handlungsweise des Lachens ist ohne weitere Konkretisierung (wie z.B. das Auslachen) als rechtlich und moralisch legitim einzustufen. Beim Lügen muss hier schon differenziert werden: Moralisch dürfte es im Regelfall illegitim sein, die Unwahrheit zu sagen. In Abhängigkeit von den Umständen und der zu Grunde gelegten ethischen Theorie kann Lügen in einer bestimmten Situation jedoch auch als ethisch richtig bewertet werden, z.B. im Utilitarismus, wenn dadurch ein schweres Verbrechen verhindert werden kann. Rechtlich ist das Lügen hingegen - von Sonderfällen wie dem Meineid und dem Betrug abgesehen - üblicherweise als legal einzustufen. Der Kannibalismus ist zwar im Regelfall als moralisch falsch einzustufen, jedoch strafrechtlich nicht erfasst und somit in seiner Reinform nicht illegal. Die Handlungsweise des Tötens wird in aller Regel als rechtlich und moralisch illegitim bewertet werden. Letztendlich lassen sich nicht nur Handlungsweisen, sondern auch (Einzel-)Handlungen in Bezug auf Recht und Moral bewerten. 'Unter einer Handlung wird im Folgenden ein konkretes raum-zeitliches Ereignis verstanden, also eine datierbare, von einer bestimmten Person zu einem bestimmten Zeitpunkt realisierte Handlung. Dabei zählen auch Unterlassungen zu den Handlungen.'. Eine Handlung wäre z.B. wenn Petra im Park einen Angreifer, der mit einem Messer auf sie zukommt, durch einen Fußtritt niederstreckt. Der Vergleich von Normen spielt für die Konzeption von Ethik-Standards für Gemeindebedienstete eine untergeordnete Rolle. Einzelhandlungen können nur situationsspezifisch betrachtet werden. Im Folgenden werden deshalb nur Handlungsweisen als Vergleichsobjekte herausgegriffen.