Die Haftpflichtversicherung der Architekten/Ingenieure

von: Michael Garbes, Peter Bach

Verlag Versicherungswirtschaft, 2010

ISBN: 9783862980987 , 255 Seiten

4. Auflage

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 32,99 EUR

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Die Haftpflichtversicherung der Architekten/Ingenieure


 

III. Umfang des Versicherungsschutzes (S. 39-40)

1. Deckungssummen

Der Versicherungsschutz umfasst Personenschäden und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden gem. Ziff. 1 und 2.1 AHB) zu den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Versicherungssummen. Diese bilden die Höchstgrenze bei jedem Verstoß.

Die Leistung des Versicherers ist auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Insofern sehen die BBR in Ziff. 1.4 eine der Ziff. 6.1 AHB entsprechende Regelung vor.

Üblicherweise werden für Personen- und Sach-/Vermögensschäden separate Deckungssummen vereinbart. In diesem Fall stehen die Deckungssummen selbständig nebeneinander zur Verfügung. Eine nicht benötigte oder nicht aufgebrauchte Deckungssumme z. B. für Personenschäden darf nicht zur Auffüllung der Deckungssumme für sonstige Schäden verwendet werden, soweit diese zur Deckung nicht (mehr) ausreicht.

Daneben besteht auch die Möglichkeit von pauschalierten Deckungssummen, bei denen die Summen für Personen- und sonstige Schäden einheitlich zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass bei Zahlungen für einen Personenschaden diese von der Deckungssumme abgezogen werden mit der Folge, dass bei einem Sach- und/oder Vermögensschaden nicht mehr die volle Deckungssumme zur Verfügung stünde und umgekehrt. Dies kann im Einzelfall zu unzureichenden Deckungssummen führen. Von daher sollte diese Deckungssummenvariante – ungeachtet der Prämienfrage – nur bei ausreichend hohen (pauschalierten) Deckungssummen gewählt werden.

Im Regelfall werden für Personenschäden ungleich höhere Deckungssummen vereinbart als für sonstige Schäden. Auch wenn in der Praxis die Deckungssummen für Sach- und Vermögensschäden weit häufiger angesprochen sind, liegt die Begründung dafür in der Befürchtung, dass im Falle eines Personenschadens die dann zu regulierenden Ansprüche regelmäßig höher liegen als die Masse der „normalen“ Sach- und Vermögensschäden.

In der letzten Zeit wird diese Erwartung genährt durch die Installation des SiGe im Rahmen der BaustellVO. Wie bereits unter II. 3.98 ausgeführt, übernimmt der Architekt/Bauleiter als SiGe in verstärktem Maße primäre und sekundäre Verkehrssicherungspflichten, bei deren Verletzung er in gesteigertem Umfang dem Haftungsrisiko für Personenschäden ausgesetzt ist. Dies hat in den letzten beiden Jahren zu einem überproportionalen Anstieg der Deckungssummen für Personenschäden geführt.

Die vereinbarten Deckungssummen stehen pro Verstoß zur Verfügung. Um die Leistungspflicht des Versicherers nicht uferlos zu gestalten, sehen Ziff. 6.1 und 6.2 AHB eine standardmäßig oder einzelvertraglich zu vereinbarende Maximierung der Deckungssummen im Versicherungs- (nicht Kalender-)jahr vor (sog. Jahreshöchstersatzleistung). Dies bedeutet beispielsweise, dass ein VN mit einer zweifach maximierten Deckungssumme von 250.000,- € und drei Schäden in demselben Jahr, die jeweils alle oberhalb der Deckungssumme liegen, für den dritten Schaden im Hinblick auf die Zweifach-Maximierung keinen Versicherungsschutz mehr genießt. Dabei ist irrelevant, ob es sich um Schäden desselben Bauvorhabens handelt oder aber unterschiedliche Bauvorhaben betroffen sind.