Der Verfassungsbruch. - Verbotene Extra-Diäten - Gefräßige Fraktionen.

von: Hans Herbert von Arnim

Duncker & Humblot GmbH, 2011

ISBN: 9783428536061 , 155 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 24,90 EUR

Mehr zum Inhalt

Der Verfassungsbruch. - Verbotene Extra-Diäten - Gefräßige Fraktionen.


 

E. Zum Jagen tragen: Die Rechnungshöfe (S. 98-99)

I. Prüfungs- und Verö?entlichungsp?icht


Die Fraktionen ?nanzieren sich fast ausschließlich aus ö?entlichen Mitteln. Sie bewilligen sich ihr Geld in eigener Sache unmittelbar aus dem Staatshaushalt. In derartigen Fällen ist die Kontrolle durch Ö?entlichkeit und Rechnungshöfe dringend geboten.

Gleichwohl entziehen sich die Fraktionen beinahe überall der ö?entlichen Kontrolle. Eine Gesetzesänderung mit der entsprechenden Ö?entlichkeitswirkung, wie sie bei Erhöhungen der Parteien?nanzierung (siehe § 18 Parteiengesetz) und der Diäten (siehe die Abgeordnetengesetze) von Verfassungs wegen zu erfolgen hat, geschieht im Bund und in den meisten Ländern bei Aufstockung der Fraktionsmittel bisher nicht.

Obwohl die Fraktionen Teile des Parlaments und damit der organisierten Staatlichkeit sind, bewilligen sie sich ihre Mittel in Form einer Globalsumme ohne die ansonsten für ö?entliche Mittel geforderte Spezi?kation nach Ausgabenzwecken. Die Globalsumme wird lediglich in den Haushaltsplan eingesetzt und geht dort in den tausenden anderen Titeln unter. Wieviel davon in die Funktionszulagen ?ießt, bleibt unbekannt. Auch die nachträgliche Rechnungslegung ist gerade hinsichtlich der Funktionszulagen nicht ausreichend spezi?ziert und nennt in der Regel nur die Gesamtsumme.

Welche Gruppen von Funktionsträgern wie hohe Zahlungen erhalten haben, bleibt auch nachträglich verborgen. Das ist wegen unzureichender Transparenz bei der Bewilligung der Mittel und bei der nachträglichen Rechenschaftslegung bereits verfassungswidrig. Es ist auch politisch hoch problematisch, schließlich geht es um die Verwendung von Steuergeld (siehe S. 49 ?.). Die Entschärfung der gerade bei Entscheidungen in eigener Sache so wichtigen Ö?entlichkeitskontrolle verlangt erst recht eine umso intensivere Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe. Mit dem Bundesverfassungsgericht ist deshalb darauf zu bestehen, dass die Rechnungshöfe die Fraktions?nanzierung regelmäßig prüfen und ihre Ergebnisse verö?entlichen müssen.

So hat das Gericht 1989 betont, der Bundesrechnungshof sei „verp?ichtet, die ordnungsgemäße Verwendung der Fraktionszuschüsse ... regelmäßig nachzuprüfen, Verstöße ... aufzudecken und zu beanstanden, gegebenenfalls Abhilfevorschläge zu unterbreiten und Beanstandungen in den jährlichen Prüfungsbericht aufzunehmen (Art. 114 Abs. 2 Der verfassungsrechtliche Prüfungsauftrag des Bundesrechnungshofs umfasst die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung von Fraktionszuschüssen in gleicher Weise und nach den gleichen verfassungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Maßstäben wie bei anderen Etatmitteln auch.“

Prüfungsmaßstab ist – neben Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – die Rechtmäßigkeit. Selbst der vom Bayerischen Landtag beauftragte Gutachter, Hans-Jürgen Papier, hält eine intensive, ö?entlichkeitswirksame Kontrolle der Fraktions?nanzierung durch die Rechnungshöfe von Verfassungs wegen für dringend geboten. Wörtlich führt Papier aus.