Vergleich der UNO-Charta mit Immanuel Kant´s „Zum ewigen Frieden“ und John Rawls „Das Recht der Völker“.

von: Daniel Monazahian

Diplomica Verlag GmbH, 2008

ISBN: 9783836617536 , 110 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

Windows PC,Mac OSX geeignet für alle DRM-fähigen eReader Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 33,00 EUR

Mehr zum Inhalt

Vergleich der UNO-Charta mit Immanuel Kant´s „Zum ewigen Frieden“ und John Rawls „Das Recht der Völker“.


 

Kapitel 2.4, Unterschiede zwischen Kant und Rawls:
Man kann zusammenfassend für diesen Abschnitt festhalten, dass sowohl Kant als auch Rawls danach streben, einen perfekten Plan mit Handlungsempfehlungen für die aktuelle internationale Politik zu skizzieren, unter dem ein „ewiger Frieden“ auf der gesamten Welt möglich ist.
Kants Ziel in seinem Werk „Zum ewigen Frieden“ ist die vollständige Beendigung aller bestehenden und zukünftigen Kriege.
Kant geht davon aus, dass „allein dadurch, dass das Geschichtlich-Faktische, die reale Politik, unter das Intelligible, die Idee des Rechts, gestellt wird, kann die in sich hinfällige, dem Zufall preisgegebene Welt menschlichen Handelns „ewigen“ Frieden gewinnen.“ In dem die reale Politik der Idee des Rechts „unterstellt“ wird erfolgt gleichzeitig eine Begrenzung der Politik durch das Recht, weil die reale Politik, die nichts anderes als „dem Zufall preisgegebenes menschliches Handeln“ ist, dem Recht „unterstellt“ wird d.h. sich an die erlassenen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien halten muss, kann durch das nun mehr geregelte, also nicht dem Zufall überlassene menschliche Handeln, ewiger Friede gewonnen werden. Das Recht soll innerhalb als auch zwischen Staaten gelten, so dass die „private Willkür“ abgelöst und vom öffentlichen Recht zurückgedrängt wird.
Die Grundidee zum „ewigen Frieden“ übernahm Kant von Augustinus Theorie, wobei er aber versucht den „ewigen Frieden“ nicht vom jenseits sondern vom diesseits aus zu regeln, um den „ewigen Frieden“ noch „auf Erden“ erleben zu können. Der „ewige Friede“ soll demnach nicht „im Himmel“, sondern auf der Erde selbst verwirklicht werden.
Kant versucht den „ewigen Frieden“ zu verwirklichen, in dem er 6 sog. „Präliminarartikel“, die die Hindernisse für einen ewigen Frieden aufzählen und 3 sog. „Definitivartikel“ aufstellt, die die Bedingungen zur Bewahrung und Sicherung des „ewigen Friedens“ auf der staatsrechtlichen, völkerrechtlichen sowie weltbürgerlichen Ebene genauer regeln. Denn „der Friedenszustand unter Menschen, die nebeneinander leben, ist kein Naturzustand, der vielmehr ein Zustand des Krieges ist…Er muss also gestiftet werden…“. Der „ewige Frieden“ soll verwirklich werden, in dem zwischen den Staaten ein „Friedensbund“ geschafft wird, der sich vom „Friedensvertrag“ darin unterscheidet, „dass dieser bloß einen Krieg, jener aber alle Kriege auf immer zu endigen suchte“. Er soll „keine leere Idee sein, sondern eine Aufgabe, die, nach und nach aufgelöst, ihrem Ziel beständig näher kommt“.
Damit Staaten aus dem „gesetzlosen Zustand“ herauskommen, „müssen sie ihre wilde (gesetzlose) Freiheit aufgeben, sich zu öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen und so einen (freilich immer wachsenden) Völkerstaat, der letztlich alle Völker der Erde befassen würde, bilden“. Allerdings ist dieser „Völkerstaat“, trotz Kants Idee einer „Weltrepublik“, „nur das negative Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden und sich immer ausbreitenden Bundes den Strom der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres Ausbruchs.“
Das würde bedeuten, dass ein sich „ausbreitender Bund“, auch der Friedensbund, immer damit rechnen muss, dass einzelne Staaten, auf Grund ihrer „rechtscheuenden, feindseligen Neigung“, sich dazu entschließen, diesen Bund zu verlassen, um ihre eigenen Interessen besser durchsetzen zu können, nötigenfalls auch mit Gewalt. Außerdem fehlt es dem „Friedensbund“ in Form eines „ultra-minimalen Weltstaates“ (UMWS) an öffentlichen Gesetzen sowie autorisierten Gerichten. Daraus folgt, dass die Staaten ihre Konflikte selber regeln müssen, weil es im „ultra-minimalen Weltstaat“ keine Gesetze sowie autorisierten Gerichte gibt, die das Verhalten der Mitglieder des UMWS kontrollieren bzw. bei einem Fehlverhalten eines der Mitglieder rechtliche Schritte in die Wege leiten. Dies stellt eines der Hauptprobleme des UMWS dar. Einige Autoren fordern deshalb, dass der Krieg nur im Rahmen eines „föderativen Bundes“ eingegrenzt wird, weil das Konzept eines Weltstaates „die (Selbst-) Abschaffung eben der Akteure zur Voraussetzung hat, von deren Verlässlichkeit wir den Frieden einzig erwarten können“.
Dadurch, dass es dem UMWS an öffentlichen Gesetzen sowie autorisierten Gerichten fehlt, ist er nicht in der Lage „die rechtscheuende, feindselige Neigung“ der Staaten im UMWS zu unterdrücken bzw. zu regulieren.
Die sog. „Leitidee“ Rawls ist es, in dem er Kants Argumentation in „Zum ewigen Frieden“ folgt, zu erklären, wie es möglich wäre, eine Gesellschaft liberaler und achtbarer Völker zu errichten. Die Errichtung einer Gesellschaft liberaler und achtbarer Völker soll auf Grund einer sog. „Grundrechtscharta“ des Rechts der Völker erfolgen, die bestimmte elementare Grundsätze der politischen Gerechtigkeit enthält und somit das Handeln freier und unabhängiger Völker bestimmt.
Allerdings fordert das „Recht der Völker“ nicht explizit die Beendigung aller bestehenden und zukünftigen Kriege. Vielmehr führt die Achtung der Menschenrechte innerhalb des „Rechts der Völker“ dazu, dass den Gründen zur Rechtfertigung von Kriegen und den Formen der Kriegsführung Beschränkungen auferlegt werden. Diese beiden Funktionen des Rechts der Völker führen dazu, dass ein Krieg nicht mehr ein zulässiges Mittel der Regierungspolitik ist bzw. nur dann gerechtfertigt wäre, wenn er der Selbstverteidigung oder dem Schutz von Menschenrechten dienen würde.
Rawls fordert deshalb die „wohlgeordneten Völker“ (liberale u. achtbare Völker) dazu auf, belastete Gesellschaften zu unterstützen bis sie auch wohlgeordnet werden.
Die „Schaffung wohlgeordneter Völker“ soll durch 3 Leitsätze der Unterstützungspflicht erfolgen : 1. Der erste Leitsatz fordert die „Verwirklichung und Bewahrung gerechter Institutionen“. Nur „gerechte Institutionen“ führen dazu, dass sich „belastete Gesellschaften“ in absehbarer Zeit in sog. „wohlgeordnete Völker“ umwandeln. 2. Der zweite Leitsatz fordert „wohlgeordnete Gesellschaften“ dazu auf, sich bei der Unterstützung die allumfassende Bedeutung der politischen Kultur einer belasteten Gesellschaft zu vergegenwärtigen. Nur ihre politische Kultur hat die belasteten Gesellschaften in diese Situation gebracht. Deshalb muss man vor der eigentlichen „Unterstützung belasteter Gesellschaften“ die politische Kultur und ihre entscheidenden Elemente analysieren, die u.a. die politische Kultur, die politischen Tugenden und die Zivilgesellschaft eines Landes, die Redlichkeit und dem Fleiß seiner Bürger, deren Fähigkeit zu Innovationen uvm. umfasst. 3. „Belastete Gesellschaften“ sollen ihre eigenen Angelegenheiten in vernünftiger und rationaler Weise regeln, so dass sie schließlich Mitglieder einer Gesellschaft wohlgeordneter Völker werden. Diese Forderung stellt das eigentliche Ziel dar, in dem „wohlgeordnete Gesellschaften“ „belastete Gesellschaften“ dabei unterstützen, ihre Angelegenheiten in vernünftiger und rationaler Weise eigenständig zu regeln, so dass sie letztendlich zu Mitgliedern einer „Gesellschaft wohlgeordneter Völker“ (liberale und achtbare Völker) werden. Sobald dieses Ziel erreicht ist, ist keine weitere Unterstützung erforderlich, „auch wenn die nun wohlgeordneten Gesellschaften nach wie vor vergleichsweise arm sein mögen“.
In den nachfolgenden Kapiteln 2.5 und 2.6 soll die wissenschaftliche Debatte über Kants „Zum ewigen Frieden“ sowie John Rawls „Das Recht der Völker“ skizziert werden, um die (teilweise kontroverse) Diskussion der Theorien darzustellen.