Die Liechtensteinische Lebensversicherung in der individuellen Vermögensberatung

von: Wilfried Nocker

Diplomica Verlag GmbH, 2008

ISBN: 9783836610469 , 109 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 43,00 EUR

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Die Liechtensteinische Lebensversicherung in der individuellen Vermögensberatung


 

Kapitel 3.1.4, Besteuerung von Kapitallebensversicherungen:

Laut § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG sind alle Zinserträge von Kapitallebensversicherungen dem Grunde nach steuerpflichtig, sowohl die rechnungsmässigen, das sind die vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen genehmigten garantierten Zinssätze, als auch die ausserrechnungsmässigen, dies sind die zusätzlich zum garantierten Zins erwirtschafteten Zinserträge. Unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wird für Lebensversicherungen, welche vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, nach § 52 Abs. 36 EStG - neu, auch weiterhin Steuerfreiheit gewährt:

Die Versicherungsbeiträge müssen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b EStG) absetzbar sein.

Zinsen müssen mit den Beiträgen verrechnet werden oder es erfolgt eine Auszahlung im Versicherungsfall bzw. die Auszahlung erfolgt aufgrund eines Rückkaufs nach einer Versicherungsdauer von mindestens 12 Jahren.

Der Versicherungsvertrag darf nicht von einem Dritten entgeltlich erworben worden sein. Ausnahme: Der Erwerber verwendet die Lebensversicherungsansprüche zum Ausgleich von familien- oder arbeitsrechtlichen Ausgleichs- oder Abfindungsansprüchen.

Eine schädliche Verwendung des Versicherungsvertrags ist nicht gegeben (§ 10 Abs. 2 S. 2 EStG). Nicht steuerschädlich ist z.B. die Abtretung von Versicherungsansprüchen zur Darlehensbesicherung aus dem privaten Vermögensbereich (Einfamilienhaus zur Eigennutzung).

Für alle Verträge die aber ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden gilt diese Steuerbefreiung nicht mehr (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG - neu). Somit wird der gesamte Ertrag (Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und ausgezahlter Versicherungsleistung) mit dem individuellen Steuersatz

besteuert. Sollte die Versicherungsleistung aber erst nach dem vollendeten 60. Lebensjahr ausgezahlt werden, unterliegt sie nur einer „hälftigen Besteuerung“ von 50% des Ertrages.

Steuerliche Absetzbarkeit der Prämien:

Für Lebensversicherungsverträge mit Abschlussdatum vor dem 01.01.2005, ist dies im § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b EStG geregelt, darunter fallen reine Risikolebensversicherungen und Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht (Auszahlung erfolgt nur im Rahmen einer laufenden Rente), wobei aber auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht der Sonderausgabenabzug möglich wäre. Aber nur dann, wenn dieses Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt werden kann und die Beiträge laufend einbezahlt worden sind. Letzteres gilt auch für Kapitallebensversicherungen, wobei hier allerdings die Vertragslaufzeit mindestens diesen 12 Jahren entsprechen muss. Somit werden folgende Lebensversicherungsarten nicht steuerlich begünstigt: (1) Rentenversicherungen ohne Befristung des Kapitalwahlrechts (2) und Kapitallebensversicherungen ohne 12-jährige Laufzeit (3) sowie Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbetrag und (4) fondsgebundene Lebensversicherungen.

Verträge mit Abschlussdatum nach dem 01.01.2005 können auch nicht mehr als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden (auch keine Rentenversicherungen mehr). Nur noch Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen usw. sind Sonderausgabenabzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG – neu) und zwar im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen. Allerdings wurde der maximal anrechenbare Betrag von EUR 2.400,00 auf EUR 1.500,00 reduziert, womit er merklich an Bedeutung verliert.

Bezüglich der Erbschaftssteuer muss erwähnt werden, dass der Erwerb aus einer Lebensversicherung für den Drittbegünstigten (Erben) nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG grundsätzlich steuerpflichtig ist. Dieses Problem lässt sich aber mit einer durchdachten Vertragsgestaltung lösen (siehe Unterkapitel 2.3.1).

Kapitalertragssteuer:

Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Einhebungsform der Einkommenssteuer und keine eigene Steuerart. Somit kann die geleistete Kapitalertragssteuer bei Vorlage einer korrekten Steuerbescheinigung (§ 45a Abs. 2 EStG) auf die festgesetzte Einkommenssteuer angerechnet werden, allerdings ohne Minderung durch eventuelle Werbungskosten. Der Kapitalertragssteuerabzug erfolgt entweder durch den Schuldner der Kapitalerträge (Quellensteuer) oder durch die auszahlende Stelle (Zahlstellensteuer), das hat auch unterschiedliche Steuersätze zur Folge.

Erbschaftssteuer:

In Deutschland ist das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sollte der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben erster Ordnung sind laut § 1924 BGB alle Nachkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, usw.) des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind laut § 1925 BGB die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkömmlinge (Geschwister des Erblassers). Im § 1931 BGB ist noch das spezielle Erbrecht des Ehegatten definiert. Darin ist vermerkt, dass der Ehegatte neben den Erben erster Ordnung nur ein Viertel, aber neben den Erben der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlasses zu erhalten hat. Sind weder Erben der ersten oder der zweiten Ordnung noch Grosseltern vorhanden, erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft.

Die Höhe der Erbschaftssteuer (zwischen 7% und 50%) ist unabhängig ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eine letztwillige Verfügung besteht. Sie hängt ausschliesslich vom Verwandtschaftsgrad des Erblassers zum Erben und von der Höhe der Erbmasse ab (siehe Tabellen 18 und 19 im Anhang). Von dieser Erbmasse kann ebenfalls wieder abhängig vom Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag nach § 16 ErbStG (zwischen EUR 5.200,00 und EUR 307.000,00) abgezogen werden (siehe Tabelle 20 im Anhang). Ausserdem gibt es für den Ehepartner des Erblassers sowie dessen Kinder einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG (siehe Tabelle 21 im Anhang). Die Versorgungsfreibeträge können allerdings verkürzt werden, wenn sonstige erbschaftssteuerfreie Versorgungsbezüge wie z.B. Witwen- und Waisenrenten gewährt werden. Diese Verkürzung kann erheblich sein, da sich der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert (Summe der Barwerte aller Rentenzahlungen) der Versorgungsbezüge vermindert.