Ist geschlossene Unterbringung zeitgemäß? Eine explorative Studie zur Untersuchung von geschlossenen Einrichtungen der Psychiatrie in Oberbayern

von: Monika Lynn Berger

Diplomica Verlag GmbH, 2014

ISBN: 9783842841468 , 142 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

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Preis: 39,99 EUR

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Ist geschlossene Unterbringung zeitgemäß? Eine explorative Studie zur Untersuchung von geschlossenen Einrichtungen der Psychiatrie in Oberbayern


 

Textprobe: Kapitel 2.3.2, Maßnahmen während der freiheitsentziehenden Unterbringung: Der Betreuer oder der Bevollmächtigte mit den entsprechenden Aufgabenkreisen ist alleine verantwortlich für die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie aller während des freiheitsentziehenden Aufenthaltes erfolgenden Maßnahmen. Das Personal der Einrichtung ist von sich aus nicht berechtigt, in die Rechte der Betroffenen einschränkend einzugreifen. Maßnahmen wie Kontrolle der Besuche, Telefonkontakte, Öffnen der Post (§ 1896 Abs. 4 BGB), Behandlung der Anlass-erkrankungen oder andere medizinische Maßnahmen, Ausgang oder Beurlaubungen und freiheitsentziehende Maßnahmen, müssen vorab mit dem Betreuer abgesprochen und von diesem genehmigt werden, sofern dieser den entsprechenden Aufgabenbereich zugesprochen bekommen hat. Fixierungen und Sedierungen sind zudem vom Vormundschaftsgericht vorab genehmigungspflichtig. 'Insbesondere freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Behandlungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung müssen ausdrücklich Bestandteil des Aufgabenkreises des Betreuers bzw. Inhalt der Vollmacht des Bevollmächtigten sein. Zudem bedürfen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB und Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen, bei denen Gefahr besteht, dass der Betreute oder Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme einen schweren und länger andauernden Schaden erleidet, § 1904 BGB, nach allgemeinen Grundsätzen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.' Eine kurzfristige Beurlaubung des Betroffenen (nach Genehmigung des Betreuers) von der Einrichtung setzt den Unterbringungsbeschluss nicht außer Kraft. Ein längerer so genannter Probeaufenthalt außerhalb der Einrichtung kann zu einer Beendigung der zivilrechtlichen freiheitsentziehenden Unterbringung führen. Für eine eventuell notwendige erneute Aufnahme in eine freiheitsentziehende Einrichtung muss dann ein erneutes eigenständiges Verfahren eingeleitet werden. 2.3.3, Die Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme: Wenn die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung nicht mehr gegeben sind, muss die Aufhebung dieser erfolgen (§ 330 Satz 1 FamFG). 'Nötigenfalls hat das Gericht auch gegen den Willen des Betreuers, des Bevollmächtigten, der Eltern, des Vormunds, des Pflegers oder der Behörde zu entscheiden, wenn diese der sie ebenfalls schon materiellen rechtlich treffenden Pflicht zur Beendigung der Unterbringung nicht nachkommen'. Auch der Betroffene hat das Recht, durch einen formlosen Antrag beim Amtsgericht die Aufhebung des Beschlusses zu beantragen. Der richterlichen Beschluss einer Aufhebung wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG). Diese Information muss dann an die zuständige Behörde, die Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt (§ 338 Satz 2 FamFG), und an alle an der Unterbringung beteiligten Personen weitergeleitet werden. Wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung durch den Betreuer oder Bevollmächtigten nicht mehr gegeben sind, muss diese Maßnahme aufgehoben werden (§ 1906 Abs. 3 S. 1 BGB). Sollte der Betroffene eine Freiwillig-keitserklärung für den weiteren Aufenthalt in der Einrichtung abgeben, sind die Bedingungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung nicht mehr gegeben. Diese Beendigung muss dann vom Betreuer bei Gericht angezeigt werden, welches dann die Genehmigung aufhebt (§ 1906 Abs. 3.2 BGB). Das Vormundschaftsgericht wie auch die Einrichtung, in der der Betroffene lebt, haben die Verpflichtung, die Maßnahme zu beenden, wenn die Voraussetzungen, die eine Freiheitsentziehung ursprünglich begründet haben, wegfallen, auch wenn der Betreuer die Maßnahme von sich aus noch nicht beendet haben sollte.