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Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft. - Zugleich ein Beitrag zum Vorrang der Zuweisung subjektiver Rechte vor der schadensersatzrechtlichen Sanktion.
Vorwort
8
Inhaltsverzeichnis
10
Einleitung
20
1. Teil: Der Testamentsfall im Kontext der Dritthaftungsproblematik in Judikatur und Schrifttum
23
A. Die Beschränkung des Schadensersatzes wegen der Herbeiführung reiner Vermögensschäden im deutschen Recht
23
I. Die dogmatischen Grundlagen des Vermögensschutzes in der Vertragsbeziehung
24
1. Die kategoriale Zweiteilung des Schadenshaftungsrechts in der Vertragsbeziehung
25
a) Überblick über den Schutz positiver Leistungsinteressen
25
b) Überblick über den Schutz negativer Erhaltungsinteressen
26
2. Die Realisierung erweiterten Vermögensschutzes außerhalb vertraglicher Beziehungen über die besondere Integritätshaftung
26
3. Die dogmatische Strukturierung der Integritätshaftung innerhalb von Vertragsbeziehungen nach den derzeit gängigen Lehren
27
a) Die Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten
28
aa) Schutzpflichtverletzung
28
bb) Die vertragliche Haftung wegen Mangelfolgeschäden
29
b) Die Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnis aus Vertrauen oder sozialem Kontakt
30
aa) Dogmatischer Ansatz
30
bb) Hauptunterschiede zur Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten
30
II. Tendenzen zur Erweiterung des Vermögensschutzes über die Vertragsbeziehung hinaus
31
1. Erweiterungen des besonderen Integritätsschutzes der Vertragsbeziehung auf Haftungsbeziehungen außerhalb dieses Bereichs durch die Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten sowie die prinzipiell ebenfalls auf die Vertragsbeziehung beschränkte Vertrauenshaftung
33
a) Drittschadensliquidation
33
b) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
34
c) Dritthaftung aus culpa in contrahendo
34
2. Gesetzlich begründete Drittschutzwirkungen nach einem Teil der Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnis
35
B. Die Problematik des Ersatzes primärer Vermögensschäden im Testamentsfall
36
I. Die dogmatischen Grundlagen der Testamentsentscheidung des BGH
37
1. Die Entwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts
37
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
38
a) Die Übernahme des vorgefundenen Rechtszustands in der frühen Rechtsprechung des BGH
38
b) Die Haftungsbegründung durch den BGH im Testamentsfall
40
c) Die weitere Entwicklung des Rechtsinstituts des drittschützenden Vertrags
41
3. Die Kernaussage des BGH in der Testamentsentscheidung
42
II. Die dogmatischen Ansätze des Schrifttums zum Testamentsfall
43
1. Schadensersatz aufgrund einer Verletzung nicht leistungsbezogener Rechtspflichten des Beraters
44
a) Schadensersatz nach den Grundsätzen der „Vertretung im Vertrauen“, §§ 164 ff. BGB analog
44
b) Sonderhaftung bei Sonderverbindung
45
c) Haftung wegen Verletzung vermögensschützender Verkehrspflichten
47
2. Haftung des Rechtsanwalts gegenüber der enttäuschten Erbin in Höhe der entgangenen Erbschaft aufgrund einer Verletzung der den Berater treffenden rechtsgeschäftlichen Leistungspflichten
48
a) Die enttäuschte Erbin als Mitgläubigerin des Anwaltsvertrages
48
b) Echter Vertrag zugunsten Dritter
49
c) Besonderer Fall der Drittschadensliquidation
50
3. Die Kernaussage der dargestellten Literaturstimmen zur Testamentsentscheidung
52
C. Prinzipiell abweichende Ansätze zur Testamentsentscheidung
52
I. Erbrecht kraft „besseren Erblasserwillens“
53
II. Kein Ersatzanspruch mangels zerstörter Rechtsposition
54
D. Fazit
56
2. Teil: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs: Das Erfordernis einer Verletzung eines dem Geschädigten zugewiesenen Rechts als Ausfluss von Ausgleichsprinzip und Bereicherungsverbot
58
A. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Zuweisung subjektiver Rechte zur Bestimmung der für die Differenzhypothese relevanten Vermögenslagen
58
I. Die traditionelle Feststellung eines primären Vermögensschadens in (scheinbar) rein „rechnerischer“ Weise nach der Differenzhypothese
59
1. Die Lösung des BGH im Testamentsfall und der dieser Entscheidung zustimmenden Literatur durch eine Gesamtvermögensrechnung
59
2. Die traditionelle Bestimmung eines Vermögensschadens in rein rechnerischer Weise nach der Differenzhypothese
61
II. Die hinter den scheinbaren Rechenaufgaben stehenden Wertungen der Differenzhypothese als Leitprinzipien des Schadensersatzrechts – Die daraus folgende Abkehr von dem Verständnis des Schadens als abstrakte Rechengröße
62
1. Aussagen und Verdienste von Mommsens Interessenlehre: Ausgleichsprinzip und Totalreparation
63
2. Die daraus folgende Verfehltheit der Kritik an der Differenzhypothese
65
III. Die aus Ausgleichsprinzip und Bereicherungsverbot für einen Schadensersatzanspruch folgende Prämisse der Verletzung eines dem Geschädigten zugewiesenen Rechts
67
1. Schadensersatz als Ausgleich für die Rechtsverletzung
67
2. Die Abhängigkeit der Differenzrechnung von der Rechtszuweisung
69
a) Die überlieferte Privatrechtsordnung als eine Ordnung der Zuweisung von subjektiven Rechten
69
b) Die „moderne“ Kritik am tradierten bürgerlichrechtlichen Systembau
73
c) Das subjektive Recht als der zentrale Begriff des Privatrechts
76
d) Der aus der Zuweisungsfunktion der Rechtsordnung folgende Vorrang der Zuordnungsentscheidung vor dem Schutz des zugewiesenen Rechts
79
Ergebnis Teil A.
80
B. Die für den Schadensersatzanspruch zu berücksichtigenden subjektiven Rechte und die gesetzlichen Mechanismen ihrer Zuweisung
81
I. Damnum emergens: Verletzung eines zugewiesenen Rechts an einem vermögenswerten Rechtsobjekt
83
1. Rechte an Gegenständen
83
a) Die Zuweisung von Rechten an Gegenständen
83
aa) Die Zuordnung der in § 823 I BGB genannten absoluten Rechte durch das BGB
84
bb) Der schrittweise Prozess der Gestaltwerdung weiterer absoluter Rechte als sonstige Rechte im Sinne des § 823 I BGB
85
cc) Die Zuordnung der im BGB nicht geregelten Immaterialgüterrechte
87
b) Die in den absoluten und relativen Rechten als Bündel zusammengefassten Einzelrechte
88
2. Rechte am Vermögen als Summe aller vermögenswerten Gegenstände eines Rechtssubjekts
89
II. Lucrum cessans
93
1. Verletzung eines zugewiesenen Rechts auf Gewinn als Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit
94
2. Die Inkonsistenz der entgegengesetzten Auffassung von H. A. Fischer und Münzberg
95
3. Die Mechanismen der Zuweisung eines Rechts auf Gewinn
99
a) Recht auf Gewinn als Inhalt eines absoluten oder relativen Rechts
99
b) Zuweisung eines Rechts auf Gewinn durch Verbots- oder Schutzgesetz
100
4. Aus der Rechtsordnung zu folgernde zwingende Versagung eines Rechts auf Gewinn
100
a) Die Ersatzfähigkeit von nur unter Verletzung von Verbotsgesetzen oder Rechten Dritter erzielbaren Gewinnen in Literatur und Rechtsprechung
101
b) Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 138 BGB) als ungeeignetes Kriterium zur Versagung eines Rechts auf Gewinn
104
c) Widerspruch zur Rechts(zuweisungs) ordnung als alleiniges Kriterium für die Versagung eines Rechts auf Gewinn
107
aa) Verstoß gegen Verbotsgesetze
107
(1) Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt
107
(2) Verbote mit Erlaubnisvorbehalt
109
bb) Die Erforderlichkeit der Gleichbehandlung von rechts- und sittenwidrig erzielten Gewinnen
110
(1) Die Behandlung entgangener sittenwidriger Gewinne in Literatur und Rechtsprechung
110
(2) Eigene Ansicht
113
cc) Das geltend gemachte Recht auf Gewinn ist einem Dritten zugewiesen
114
(1) Gewinnerzielung unter Verletzung eines Rechts auf Gewinn, welches im Verhältnis zum Schädiger einem Dritten zugewiesen ist
115
(2) Irrelevanz des relativen Rechts eines Dritten für die Zuweisung eines Rechts auf Gewinn an den Geschädigten
116
5. Die Einordnung der Schutzzwecklehre in das dargestellte Lösungskonzept zum Recht auf Gewinn am Beispiel von BGH JZ 1969, 702 ff.
118
3. Teil: Die Lösung des Testamentsfalls nach den dargestellten Prinzipien
120
A. Kein sonstiges Recht eines intendierten Erben vor dem Erbfall an der Erbschaft oder auf Gewinn
120
I. Gesetzliche Zuweisung des Nachlasses an den Erblasser bis zum Erbfall
121
1. Kein Recht an der Erbschaft vor dem Erbfall
122
a) Das Prinzip der Testierfreiheit
123
b) Keine Rechtswirkungen des Erbrechts vor dem Erbfall
123
c) Die Freiheit des erbvertraglich gebundenen Erblassers, unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB)
125
2. Kein Recht auf Gewinn
126
a) Kein Recht auf Gewinn aus einem absoluten Recht des künftigen Erben oder einem Schutzgesetz
126
b) Die fehlende Einsatzentscheidung
127
II. Ergebnis
128
B. Kein relatives Recht der enttäuschten Erbin an der Erbschaft gegenüber dem Rechtsanwalt im Testamentsfall
128
I. Kein relatives Recht der enttäuschten Erbin an der Erbschaft aus einem eventuellen eigenen Anspruch auf Beratung des Erblassers
129
1. Der Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Erblasser und Rechtsanwalt
129
a) Mögliche Gläubigerstellung der enttäuschten Erbin im Sinne von § 328 oder § 432 BGB
130
b) Keine Leistungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der enttäuschten Erbin auf Verschaffung der Erbschaft
131
aa) Inhalt des Leistungsversprechens
131
bb) Unwirksamkeit eines eventuellen Garantieversprechens auf Zufluss der Erbschaft
133
c) Beratung des Erblassers als möglicher Inhalt eines relativen Rechts der enttäuschten Erbin aus dem Beratungsvertrag
133
2. Inhalt eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht gegenüber der enttäuschten Erbin
134
a) Mangels relativer Zuweisung der Erbschaft resultiert aus der Verletzung der Beratungspflicht nicht der Ersatz der entgangenen Erbschaft
134
b) Die Unanwendbarkeit der Lehre von den „Leistungspflichten mit Schutzzweck“
135
3. Ergebnis
137
II. Schutz des Erwerbsinteresses der Tochter als Inhalt eines echten Vertrages zugunsten Dritter
137
1. Die Folge der Zuerkennung vertraglichen Schutzes
138
2. Der Inhalt des vertraglichen Rechts auf Schutz des Erwerbsinteresses
139
3. Unwirksamkeit eines solchen Versprechens
140
III. Kein relatives Recht auf Gewinn
140
IV. Ergebnis: Kein Ersatzanspruch der enttäuschten Erbin in Höhe der entgangenen Erbschaft als positives Interesse
140
C. Konsequenz: Die Inkonsistenz der BGH-Lösung im Testamentsfall
141
I. Pönalisierung des Schädigerverhaltens bei Ersatz der entgangenen Erbschaft ohne vorangegangene Rechtsverletzung
141
1. Pönalisierungseffekt in der Testamentsfallentscheidung
141
2. Die Unvereinbarkeit einer Pönalisierung mit den Prinzipien des Schadensersat
142
a) Ausdrückliche Verwerfung des Pönalisierungsgedankens durch die Gesetzgeber des BGB
142
b) Ausschluss des Pönalisierungsgedankens als primäres Ziel des Schadensersatzes durch das Ausgleichsprinzip
143
3. Exkurs: Haftung und Haftpflichtversicherung
146
a) Kollektivierung des Schadensersatzes durch Versicherungsleistungen
146
b) Unvereinbarkeit einer Rückwirkung der Haftpflichtversicherung mit dem aus dem Ausgleichsprinzip folgenden Trennungsgrundsatz
147
c) Rückwirkung der Zahlungspflicht von Haftpflichtversicherungen auf die Haftung von Rechtsanwälten?
148
II. Die „lachenden Doppelerben“
150
1. Doppelte Zuweisung der Erbschaft durch Anerkennung eines kondiktionsfesten Erwerbs der profitierenden Miterbin mit gleichzeitiger schadensrechtlicher Korrektur zugunsten der Klägerin
150
2. Die aus der zweifachen Zuweisung folgende Widersprüchlichkeit der BGH-Lösung
151
III. Inkonsistenz einer bereicherungsrechtlichen Lösung zugunsten der enttäuschten Erbin zur Vermeidung von Pönalisierung und doppelter Zuweisung
152
IV. Ergebnis
153
D. Exkurs: Die Unvereinbarkeit eines Erbrechts kraft „besseren Erblasserwillens“ mit den erbrechtlichen Formvorschriften
153
I. Erbrecht kraft „besseren Erblasserwillens“ in den gesetzlich geregelten Fällen verhilft gerade nur formwirksamen Erklärungen oder der gesetzlichen Erbfolge zur Wirksamkeit
153
1. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 2078, 2279, 2281 BGB)
154
2. Pflichtteilsentziehung (§§ 2333–2336 BGB)
154
3. Rücktritt von vertragsmäßigen Verfügungen oder Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen von Todes wegen
154
4. Zwischenergebnis
155
II. Klare Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen formlos geäußerten Erblasserwillen als Rechtsgrund
156
1. Zweck der erbrechtlichen Formvorschriften
156
2. Kein Rechtsmissbrauch bei Beharren auf den Formvorschriften
156
3. Vergleich mit den Ausnahmen von § 125 Satz 1 BGB bei der Hoferbenbestimmung durch formlosen Erbvertrag
158
a) Entwicklung der Rechtsprechung
159
b) Fehlende Vergleichbarkeit der Hoferbenfälle mit dem Testamentsfall
159
III. Ergebnis
160
4. Teil: Übertragung der Ergebnisse auf Parallelfälle
162
A. Abgrenzung des Testamentsfalles und ähnlicher Fallgestaltungen zu Fällen sonstiger Berufshaftung mit selbstschädigender Vermögensdisposition
162
I. Die Gutachterhaftung von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern gegenüber Dritten
162
II. Beratungshaftung gegenüber Dritten
164
1. Die Beratung durch Notare und Rechtsanwälte
164
a) Die spezialgesetzlich normierte Haftung von Notaren
164
b) Die Dritthaftung von Rechtsanwälten nach h. M. aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
165
2. Das Fehlen einer selbstschädigenden Vermögensdisposition des Dritten als entscheidendes Differenzierungskriterium zwischen dem Testamentsfall und solchen sonstiger Berufshaftung gegenüber Dritten
166
a) Beratungsfälle mit selbstschädigender Vermögensdisposition
166
b) Beratungsfälle ohne selbstschädigende Vermögensdisposition
167
B. Notwendige Gleichbehandlung von Nicht- und Schlechterfüllung der Leistungspflicht durch den Rechtsanwalt
170
I. Darstellung der Fälle
171
1. Entgangene Erbschaft wegen Unwirksamkeit eines späteren Testaments (BGH NJW 1995, 51)
171
2. Geringere Erbschaft aufgrund eines ungünstigen Testaments (BGH NJW 1995, 255141)
171
3. Geringere Erbschaft eines künftigen Erben wegen nicht erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung (OLG Hamm MDR 1986, 1026)
172
II. Die Irrelevanz der Differenzierung zwischen Schlecht- und Nichtleistung im Testamentsfall und den dargestellten Fällen der Schlechtleistung
173
1. Die grundsätzliche Ungleichbehandlung von Schlecht- und Nichterfüllung auf der Primärebene
173
2. Die Prämisse der Verletzung eines subjektiven Rechts ist in den Fällen der Schlechtleistung ebenso wenig erfüllt wie im Testamentsfall
175
III. Ergebnis
176
C. Notwendige Gleichbehandlung von Amts- und Anwaltshaftung wegen entgangener Erbschaft
177
I. Darstellung der Fälle
177
1. Entgangene Erbschaft wegen Formnichtigkeit letztwilliger Verfügungen durch Amtsträger
177
a) RG Boschers Zeitschrift 1888, 130: Amtshaftung nach gemeinem Recht in Höhe der entgangenen Erbschaft als lucrum cessans unter Hinweis auf das römische Recht
177
aa) Sachverhalt und Urteilsbegründung
177
bb) Inkonsistenz der Urteilsbegründung
180
b) Formnichtigkeit eines Nottestaments aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters (BGH NJW 1956, 260)
183
2. Entgangene Erbschaft wegen Unwirksamkeit eines späteren Testaments durch Amtspflichtverletzung eines Notars (BGHZ 31, 5)
184
3. Amtshaftung von Notaren wegen schuldhafter Verursachung der Formnichtigkeit eines Erbverzichts
185
a) Unwirksamkeit eines Erbverzichts wegen unzureichender Beurkundung (RG JW 1909, 139)
185
b) Feststellungsklage eines Abkömmlings des Erblassers vor dem Erbfall hinsichtlich einer Amtshaftung des beurkundenden Notars (BGH NJW 1996, 1062)
185
4. Geringere Erbschaft aufgrund ungünstigen Testaments durch unvollständige Beratung des Erblassers
186
a) Verlust von Gesellschaftsanteilen durch fehlerhafte Beratung (BGH NJW 2002, 2787)
186
b) Versäumte Beratung über das weiter bestehende gesetzliche Erbrecht der leiblichen Verwandten eines adoptierten Kindes (BGHZ 58, 343)
186
II. Ergebnis
187
D. Identische Problematik bei der Geltendmachung originärer Ersatzansprüche von Erben aus § 826 BGB auf Übereignung eines vom Erblasser verschenkten Gegenstandes
188
I. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Ansprüchen der gesetzlichen Erbin aus § 826 BGB gegen die beschenkte Geliebte des Erblassers (RGZ 111, 151)
189
1. Die Position des Reichsgerichts
189
2. Die Widersprüchlichkeit der vom Reichsgericht eingenommenen Position
190
a) Widerspruch zur rechtlichen Stellung eines Erben vor dem Erbfall
190
b) Widerspruch zu den Wertungen des nach Ansicht des Reichsgerichts anwendbaren § 817 S. 2 BGB
190
aa) Geltendmachung eines derivativen Anspruchs durch die Klägerin
191
bb) Mitverschulden des Erblassers, § 254 BGB
191
3. Vergleich mit der übrigen in RGZ 111, 151 zitierten reichsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit tatsächlicher Erwerbsaussichten
192
II. Die (anfängliche) Fortsetzung dieser Rechtsprechung durch den BGH
194
III. Rechtsprechung und Literatur zur Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB
194
1. Die heutige Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB
195
a) Die Leitentscheidung des BGH in BGHZ 108, 73 zur Nichtanwendbarkeit von § 826 BGB
195
b) Widersprüche in der Urteilsbegründung
196
2. Divergierende Literaturmeinungen zur Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB
198
a) Ältere Literaturansichten für die Anwendbarkeit von § 826 BGB
198
b) Für die Anwendung von § 826 BGB in eklatanten Fällen bzw. differenzierende Ansichten
198
c) Gegen die Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB
200
IV. Stellungnahme
202
Literaturverzeichnis
204
Sachwortverzeichnis
220
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